Bei schweren Unfallverletzungen ist häufig eine lange Heil- und Behandlungsphase erforderlich. Nicht selten sind Unfallverletzte in Folge des Unfalls auch auf die Nutzung bestimmter Heil- und Hilfsmittel angewiesen. Die Kosten hierfür haben grundsätzlich die Krankenkassen zu übernehmen. Dennoch lehnen die Krankenkassen die Übernahme dieser Kosten häufig ab. In einem solchen Fall hat der Antragsteller jedoch das Recht, gegen diese ablehnende Entscheidung Widerspruch einzulegen. Konkret bedeutet dies, dass sich die Krankenkasse, nachdem gegen eine Ablehnung Widerspruch eingelegt wurde ihre Entscheidung nochmals überprüfen muss. Dabei sind die Krankenkassen verpflichtet, den Betroffen über die Möglichkeit des Widerspruch zu belehren. Dies hat mit der Ablehnung der beantragten Leistung und in deutlich gestalteter Form zu erfolgen. Dennoch kommt es häufig vor, dass Ablehnungen eine solche Belehrung nicht enthalten. Hier Zufall oder Versehen anzunehmen, dürfte den Sachverhalt nur in den wenigsten Fällen treffen. Denn wer seine Rechte nicht kennt, nutzt diese auch nicht.
Aber auch in einem solchen Fall erlischt natürlich das Recht des Betroffenen nicht, Widerspruch einzulegen. Im Gegenteil ist es so, dass die Möglichkeit dazu in diesen Fällen sehr viel länger besteht. Denn eigentlich muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Ablehnung eingelegt werden. Allerdings gilt diese Frist nur, wenn eben über die Widerspruchsmöglichkeit belehrt wurde. Andernfalls kann auch noch nach Ablauf der Monatsfrist binnen eines Jahres nach Zugang widersprochen werden.
Sollte die Krankenkasse beharrlich die Leistung auch im Widerspruchsverfahren ablehnen, steht dem Betroffenen nunmehr der gerichtliche Weg zur Verfügung, wobei sich erstmals von der Krankenkasse unabhängige Personen mit der Beurteilung der Notwendigkeit der beantragten Leistung befassen.
Nach unseren Erfahrungen ist es so, dass eine sorgfältige Begründung des Widerspruchs (oder auch der später gegebenenfalls notwendigen Klage) unabdingbare Voraussetzung für ein erfolgreiches Verfahren gegen die Krankenkasse ist.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Christian Hauck, Rechtsanwälte Schah Sedi & Schah Sedi, www.Schah-Sedi.de